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(Quelle: ddp/AFP/web.de)
kann eine Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkannt werden. Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Grund-
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satzurteil des Verwaltungsgerichts Göttingen gilt dies dann, wenn durch ständiges arbeiten mit der Computer-Maus die Erkrankung für die Arbeit typisch und das Risiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besonders hoch ist.
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Sie arbeitete seit Jahren überwiegend am Computer, zuletzt etwa zu 90 Prozent ihrer Arbeitszeit. Dabei arbeitete sie etwa zu zwei Dritteln der Arbeitszeit mit der PC-Maus. Die Wahrscheinlichkeit einer Sehnenscheidenentzündung sei bei solchen Arbeitsbedingungen besonders groß und die Voraussetzungen einer Berufskrankheit damit gegeben, urteilte das Gericht. (Aktenzeichen: 3 A 38/05)
die auch für gesetzlich sozialversicherte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gilt. Das Urteil ist daher von den rechtlichen Grundlagen her übertragbar; zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind allerdings die Sozialgerichte. (© AFP)
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